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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

mobivention Services

§ 1 Anwendungsbereich

  1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die mobivention GmbH (nachfolgend „mobivention“) anderen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“) Lieferungen und Leistungen erbringt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) von mobivention. Weiterhin gelten je nach Art der Lieferung und Leistung vorrangig vor den AGB folgende Besondere Bedingungen:
    1. für die Überlassung eigener oder fremder Standardsoftware (nachfolgend „Software“) die Besonderen Bedingungen für die Überlassung von Standardsoftware („Besondere Bedingungen für Software-Lizenzen“);

    2. für die Erbringung von Softwarepflege die Besonderen Bedingungen für die Softwarepflege („Besondere Bedingungen für Softwarepflege“);

    3. für Werk-und Consultingleistungen im Rahmen von Projekten die „Besonderen Bedingungen für Werk-und Consultingleistungen“.

  2. Entgegenstehende Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn mobivention einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen zu widersprechen. Dies gilt auch für zum Nachteil von mobivention vom Gesetz abweichende Bedingungen des Auftraggebers, auch wenn in den AGB von mobivention insoweit nicht ausdrücklich auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen Bezug genommen wird.
  3. Diese AGB gelten auch bei zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen mobivention und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
  4. Die AGB und die jeweiligen Besonderen Bedingungen gelten in ihrer Gesamtheit; die Nennung einzelner Bedingungen dient nur der Anschaulichkeit und bedeutet nicht den Verzicht auf die Geltung der jeweils anderen Bedingungen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote von mobivention sind freibleibend und unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als bindend oder befristet bezeichnet sind. Bei einer nicht genau spezifizierten Bindung oder Befristung ist mobivention während 14 Tagen nach Abgabe des bindenden oder befristeten Angebots gebunden. Ein Vertrag über Lieferungen und Leistungen kommt durch dessen Unterzeichnung oder dadurch zustande, dass mobivention den Vertrag ausführt. Der Auftraggeber hält sich vier Wochen an Vertragsangebote zum Abschluss von Verträgen gebunden. Im Zweifel sind das Angebot und die Auftragsbestätigung von mobivention für den Vertragsinhalt maßgeblich.
  2. Von mobivention dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Software oder sonstige Unterlagen (z.B. Vorschläge, Testprogramme) sind geistiges Eigentum von mobivention (vgl. § 4); sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser AGB, insbesondere die Haftungsklausel des § 10.
  3. Angaben und Darstellungen in Produkt-und Projektbeschreibungen, Dokumentationen u.a. stellen keine Garantieerklärung von mobivention für die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen dar, es sei denn, mobivention erklärt dies ausdrücklich und schriftlich.

§ 3 Lieferungen und Leistungen

  1. mobivention erbringt die Lieferungen und Leistungen in der vertraglich vereinbarten Qualität sowie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert. Maßgeblich für den Umfang, die Art und die Qualität der Lieferungen und Leistungen von mobivention sind grundsätzlich der abgeschlossene Vertrag (z.B. Einzelvertrag, Lizenzvertrag) und die als verbindlich bezeichneten Projektunterlagen und sonstige Anlagen. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Textform und müssen von mobivention in Textform akzeptiert werden.
  2. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software und sonstiger Lieferungen und Leistungen schuldet mobivention nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber auch nicht aus Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen Dritter oder in der Werbung Dritter herleiten, es sei denn, mobivention hat dies ausdrücklich in Textform bestätigt.
  3. Im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und Verbesserung (Releases) von Software behält sich mobivention Änderungen der Lieferungen und Leistungen vor, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
  4. Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen wird er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von mobivention oder durch fachkundige Dritte beraten lassen. Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Software (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware, Softwarevoraussetzungen und Datenträger) teilt mobivention auf Anfrage mit. Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Leistungsgegenstandes, kann mobivention Gesprächsnotizen anfertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn mobivention sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen einer Woche in Textform mit Begründung widerspricht. mobivention wird den Auftraggeber auf diese Wirkung jeweils hinweisen.
  5. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme u.a. von mobivention, die dem Auftraggeber vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, sind geistiges Eigentum von mobivention und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vom Auftraggeber geheim zu halten (vgl. § 11).
  6. Die Mitarbeiter von mobivention treten nicht in ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber. Weisungen wird der Auftraggeber ausschließlich dem von mobivention benannten verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen mobivention erteilen. Es bleibt mobivention unbenommen, bei der Erbringung der Lieferungen und Leistungen Subunternehmer einzusetzen.

§ 4 Rechte von mobivention und Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Rechte an Arbeitsergebnissen von mobivention, vor allem an Software, stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich mobivention zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Mit Zahlung der entsprechenden Vergütung erhält der Auftraggeber an der ihm überlassenen Software die in §§ 3, 4 der Besonderen Bedingungen für Software-Lizenzen genannten nicht ausschließlichen Nutzungsrechte.
  2. Abs. 1 gilt entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Nichterfüllung, Schulung, Betreuung und Pflege überlassenen Software, Unterlagen und Informationen (Arbeitsergebnisse).
  3. Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, einzelne, individuell für den Auftraggeber programmierte Software und sonstige Arbeitsergebnisse ausdrücklich und schriftlich als „Exklusivmaterial“ zu bezeichnen. In diesem Fall erhält der Auftraggeber das ausschließliche, übertragbare, unwiderrufliche und zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte Nutzungs- sowie Eigentumsrecht. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, das Exklusivmaterial zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu überarbeiten, zu verbreiten, und Unterlizenzen zu vergeben, Dritten zum Vertrieb zu überlassen, vorzuführen, wirtschaftlich zu verwerten und darüber öffentlich zu berichten. Der Auftraggeber erhält hierbei den Quellcode inklusive der Entwicklungsdokumentation und sämtliche sonstige Unterlagen in Kopie oder im Original. mobivention ist jedoch nicht gehindert, Materialien, Software und Arbeitsergebnisse zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, die dem Auftraggeber gelieferten Exklusivmaterial ähnlich sind. Im Übrigen gelten die §§ 3, 4 Besondere Bedingungen für Software-Lizenzen entsprechend.
  4. Bei der Lieferung von Sachen behält sich mobivention das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie aus sämtlichen offenen Forderungen aus diesem und allen vergangenen und zukünftigen Verträgen mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist mobivention nach eigener Wahl zur außerordentlichen Kündigung, Leistungsverweigerung und Zurücknahme der Liefergegenstände nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter wird der Auftraggeber mobivention unverzüglich schriftlich benachrichtigen. mobivention wird die ihr zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl und auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freigeben, als der Wert aller mobivention zustehenden Sicherungsrechte die Höhe sämtlicher gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber erteilt mobivention rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, prüft zeitnah die Arbeitsergebnisse und rügt mögliche Störungen und Mängel unverzüglich schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels. mobivention verzichtet in keinem Fall auf den Einwand verspäteter Untersuchung und Rüge. Die Erbringung der Mitwirkungsleistungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu einem Entgelt, Rabatt o. ä.
  2. Soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich ist, unterstützt der Auftraggeber mobivention bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich dadurch, dass er rechtzeitig und in erforderlichem Umfang z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen und Daten zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen, etc. mitwirkt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die für die Unterstützungsleistungen erforderlichen Fertigkeiten und Erfahrungen verfügen. Wenn ein Mitarbeiter des Auftraggebers nicht die erforderliche Leistung erbringt, wird der Auftraggeber geeignete zusätzliche oder andere Mitarbeiter als Ersatz benennen. Insbesondere stellt der Auftraggeber für die Mitarbeiter von mobivention, die beim Auftraggeber vor Ort und in dessen Einverständnis die Leistungen erbringen, einen Arbeitsplatz mit einem Rechner mit Internetzugang (Zugang zum Mailserver von mobivention) und Telefon zur Verfügung. Er gewährt mobivention unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu Hard-und Software.
  3. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben von mobivention. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software erforderlichenfalls durch Lizenz-und Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation und die von mobivention bereitgestellten Hinweise.
  4. Der Auftraggeber benennt mobivention schriftlich einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter nebst Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse), unter denen deren Erreichbarkeit sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei mobivention.
  5. Sofern der Auftraggeber im Rahmen der von mobivention zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (z.B. Application Managing oder Hosting) Drittsoftware stellt, ist er dafür verantwortlich, dass mobivention von den Drittlizenzgebern die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Nutzungsrechte für die Drittsoftware erhält. Er stellt mobivention insofern auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen frei (einschließlich Gerichts-und Anwaltskosten). Soweit ein Dritter gegenüber mobivention glaubhaft eigene Rechte an vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Software u.a. behauptet, so dass die Leistungserbringung von mobivention bei unterstellter Richtigkeit diese Rechte verletzte, wird mobivention den Auftraggeber hierüber informieren. Widerlegt der Auftraggeber diese Behauptungen des Dritten nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Hinweis von mobivention, wird mobivention sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der betroffenen Drittsoftware einstellen und die betroffene Drittsoftware an den Auftraggeber herausgeben, es sei denn, der Auftraggeber verlangt dies schon vorher oder es ergeht ein entsprechendes Urteil oder eine behördliche Verfügung.
  6. Der Auftraggeber testet die Software gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung der Software beginnt. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. Er trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung und regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von mobivention immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
  7. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gerät mobivention nicht in Verzug, sofern die Mitwirkungsleistung für die Leistungserbringung durch mobivention erforderlich war. Führt fehlende, unrichtige, lückenhafte oder nachträglich berichtigte Mitwirkung zu einem Mehraufwand, kann mobivention diesen in Rechnung stellen, es sei denn, mobivention trifft an der unzureichenden Mitwirkung ein Mitverschulden Verschulden. Sonstige Ansprüche von mobivention bleiben unberührt.

§ 6 Lieferort, Liefer- und Leistungszeit

  1. Leistungsort ist, sofern nicht anders vereinbart, der Sitz von mobivention. Angegebene Fristen und Termine für alle Lieferungen und Leistungen sind nur dann Fixtermine, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, mobivention hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind. Jede Teilleistung oder -lieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem mobivention die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic Delivery der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abruffähig bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.
  3. Wenn mobivention auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen, höhere Gewalt oder durch sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet in der Vertragserfüllung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. mobivention wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
  4. Bei Gläubigerverzug des Auftraggebers (insbesondere bei Nichtabruf von Dienst-und Consultingleistungen trotz Fälligkeit) wird mobivention versuchen, den Verzug aufzufangen. Ist dies nicht möglich, kann mobivention dem Auftraggeber die nicht abgerufenen Leistungen in Rechnung stellen, sofern mobivention die bereitgestellten Mitarbeiter nicht anderweitig einsetzen kann.

§ 7 Preis, Zahlung, Vorbehalt

  1. Soweit kein Preis vertraglich vereinbart ist, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige aktuelle Preisliste von mobivention. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Sofern nicht anders geregelt, decken die Tagessätze eine Arbeitszeit von 8 Stunden ab. Ein darüber hinausgehender Arbeitsaufwand pro Tag wird anteilig vergütet. Bei Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie bei Nachtarbeit (ab 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr) wird ein 50%-iger Zuschlag hinzugerechnet, sofern die Wochenend-, Feiertags-(Feiertagsregelung in Nordrhein-Westfalen) und der 24. sowie 31. Dezember) oder Nachtarbeit auf Anforderung des Auftraggebers oder aus Gründen, die nicht bei mobivention liegen, erforderlich wird. Sofern nicht anders vereinbart, stellt mobivention für die Reise-und Reisezeitkosten sowie für Spesen, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten für Vor-Ort-Einsätze der Mitarbeiter von mobivention beim Auftraggeber eine Pauschale nach Preisliste in Rechnung.
  3. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Erbringung der jeweiligen (Teil-)Lieferung oder (Teil-)Leistung. Laufende Dienstleistungen und Services werden monatlich bzw. bei Projektende in Rechnung gestellt. Sofern nicht anders vereinbart, werden Festpreise grundsätzlich zu einem Drittel nach Vertragsschluss, zu einem Drittel nach Erreichen des ersten vereinbarten Meilensteines und zu einem Drittel nach Erbringung der Lieferung oder Leistung in Rechnung gestellt. Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu leisten.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Auftraggeber nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses und nur für den Fall zu, dass mobivention selbst eine grobe Vertragsverletzung begangen oder für eine mangelhafte Lieferung oder Leistung bereits den Wert des Entgelts erhalten hat, der dem Wert der Lieferung oder Leistung entspricht, oder wenn die Gegenforderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  5. mobivention kann die aufwandsabhängige Vergütung für laufende Leistungen sowie für wiederkehrende Lizenzgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber mit einer Frist von drei Monaten erhöhen. Die Erhöhung wird mit Rechnungsstellung, zu Beginn eines Berechnungszeitraumes oder zum in der Mitteilung genannten Datum wirksam. Einmalbeträge für Software oder sonstige Lieferungen und Leistungen können ohne Einhaltung einer Frist erhöht werden. Eine solche Erhöhung von Einmalbeträgen hat keine Auswirkung auf bestehende Einzelverträge, soweit die Bestellung des Auftraggebers vor Ankündigung und Preiserhöhung bei mobivention eingegangen ist und innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Bestellung (i) mobivention dem Auftraggeber die Software, Lieferung oder Leistung zur Verfügung stellte, (ii) der Auftraggeber eine autorisierte Kopie der Software erstellte oder (iii) eine Änderung der festgelegten Nutzung oder des Nutzungsumfangs für eine Software oder sonstige Lieferung und Leistung wirksam wird (z.B. Erhöhung der Nutzeranzahl). Eine Senkung von allgemein gültigen Preisen/Gebühren wird mobivention an den Auftraggeber weitergeben. Die Preis-oder Gebührensenkung betrifft nur solche Vergütungen, die erst bei oder nach deren In-Kraft-Treten fällig werden.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Den Auftraggeber trifft in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von mobivention eine unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht.
  2. Der Auftraggeber erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen von mobivention in Textform. Nur der Ansprechpartner oder dessen Stellvertreter (§ 5 Abs. 4) oder ein sonst qualifizierter Mitarbeiter ist zu Rügen befugt.

§ 9 Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen

  1. mobivention leistet Gewähr dafür, dass die Software und die sonstigen Arbeitsergebnisse der Beschreibung im Vertragswerk, der Produkt- und Leistungsbeschreibung und der Benutzerdokumentation entsprechen und somit die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und dafür, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software und sonstigen Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Mängel im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software oder Arbeitsergebnisse liegt. Kein Mangel ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardware-Fehlern, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaften Daten und sonstigen aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammenden Gründen resultiert.
  2. mobivention leistet bei Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass mobivention nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder, sofern ein solcher geschuldet ist, einen sonstigen Vertragsgegenstand überlässt oder den Mangel beseitigt; die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass mobivention dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet mobivention Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Der Auftraggeber wird einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. mobivention kann pro gerügten Mangel mindestens zwei Nacherfüllungsversuche vornehmen. In besonderen Fällen kann eine höhere Anzahl von Nacherfüllungsversuchen für den Auftraggeber zumutbar sein.
  3. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet mobivention im Rahmen der in § 10 festgelegten Grenzen.
  4. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Mängeln. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe-und Ausgabedaten, von Zwischen-und Testergebnissen und anderen zur Veranschaulichung des Mangels geeigneten Unterlagen. Er überlässt mobivention im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung gemäß § 5.
  5. Erbringt mobivention Leistungen bei der Mängelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie eine Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder mobivention nicht zuzuordnen ist, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass er das Nichtvorliegen eines Mangels nicht erkannt hat und ihn daran auch kein Verschulden trifft. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei mobivention dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, die Software unsachgemäß bedient oder von mobivention empfohlene Services/Patches, die von mobivention selbst oder von Drittanbietern angeboten werden, nicht in Anspruch nimmt.
  6. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der dem Auftraggeber von mobivention vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte entgegenstehen, wird der Auftraggeber mobivention unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. Der Auftraggeber ermächtigt mobivention bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht mobivention von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so wird der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von mobivention anerkennen und mobivention ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden innerhalb der in § 10 festgelegten Grenzen freizustellen, soweit diese auf einem von mobivention zu vertretenden Rechtsmangel beruhen.
  7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung gemäß Abs. 1 bis 3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Überlassung oder Lieferung der Software. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abs. 3 Satz 1 und für Schadensersatzansprüche. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von mobivention, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln.
  8. Erbringt mobivention außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht mobivention eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dies gegenüber mobivention stets in Textform zu rügen und mobivention eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer mobivention Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 10 festgelegten Grenzen.
  9. Hat mobivention dem Auftraggeber als Teil ihrer Lieferungen und Leistungen Drittsoftware überlassen oder weitervertrieben, wird dieser bei Mängeln, die lediglich die Drittsoftware, nicht aber die Leistungen von mobivention (einschließlich der Integration und Parametrisierung der Drittsoftware) betreffen, zunächst den Drittlizenzgeber auch gerichtlich in Anspruch nehmen. mobivention tritt zu diesem Zweck ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Drittlizenzgeber bereits jetzt an den Auftraggeber ab. Lediglich insoweit, als der Auftraggeber sich bei dem Drittlizenzgeber aus den abgetretenen Ansprüchen nicht schadlos halten kann, besteht eine Gewährleistungsverpflichtung seitens mobivention. Soweit mobivention die Ansprüche des Auftraggebers befriedigt, fallen bestehende Mängelansprüche gegen die Drittlizenzgeber an mobivention zurück (Rückabtretung). Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen sonstiger Dritter, die mobivention dem Auftraggeber weitervertrieben hat.

§ 10 Haftung

  1. In allen Fällen vertraglicher (auch vorvertraglicher) und außervertraglicher Haftung leistet mobivention Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in folgendem Umfang:
    1. bei Vorsatz und bei Übernahme einer Garantie bezüglich der jeweils garantierten Beschaffenheit in voller Höhe;

    2. bei grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte, sofern nicht ergänzend und vertraglich anders definiert;

    3. in anderen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, so dass das Erreichen des Vertragsziels gefährdet wäre (Kardinalpflicht), sowie bei Unmöglichkeit, für Ansprüche aus Mängelhaftung und aus Verzug, und zwar auf Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens, jedoch beschränkt -bei einem Einzelvertrag je Einzelschadensfall und insgesamt für alle Einzelschadensfälle zusammen bis zum jeweiligen Auftragswert; – bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Pflege) auf die in einem Kalenderjahr für den jeweiligen Vertrag, dessen Leistungspflichten verletzt wurden, zu zahlende Vergütung, wobei bei einem angebrochenen Kalenderjahr die Vergütung hochgerechnet wird, jeweils für alle aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis resultierenden Schäden, maximal jedoch auf 50.000,00 EUR.

  2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen, insbesondere in dem Fall, dass der Auftraggeber die Datensicherung nur unzureichend sicherstellt. Für den Verlust von Daten haftet mobivention bei leichter Fahrlässigkeit entsprechend Abs. 1 nur, soweit der Auftraggeber seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen gemäß dem Stand der Technik gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  3. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  4. für alle Ansprüche gegen mobivention auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Arglist, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruchs sowie der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners und tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Verjährung von Sach- und Rechtsmängeln in § 9 Abs. 7 bleibt unberührt.

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von mobivention gehören auch die Software sowie das Know-how, Prozesse, Techniken und Konzepte, Kunden-und Partnerinformationen, Informationen zur eingesetzten Drittsoftware, Flussdiagramme, Dokumentationen und Produktspezifikationen und die Konditionen des Vertragswerkes mit dem Auftraggeber. Die Vertragspartner verwahren und sichern die vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse (insbesondere Software) nach dem Stand der Technik und mit einem üblichen Aufwand so, dass Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.
  2. Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung sind Informationen, die nachweislich zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich waren oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind oder von dem empfangenden Vertragspartner unabhängig von der Mitteilung entwickelt wurden.
  3. Der Auftraggeber darf Software und die sonstigen Arbeitsergebnisse Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu diesen gewährt, über die Rechte von mobivention an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen auf die Einhaltung dieser Regeln verpflichten.
  4. mobivention beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, wird mobivention die hiermit betrauten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) verpflichten. Soweit mobivention Zugang zur Hard-und Software des Auftraggebers erhält (z.B. bei der Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch mobivention. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von mobivention. mobivention hat insoweit die Position eines Auftragsdatenverarbeiters gemäß § 11 BDSG. Mit diesen personenbezogenen Daten wird mobivention nach den Weisungen des Auftraggebers sowie den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren. mobivention ist berechtigt, personenbezogene Daten an Subunternehmer weiterzugeben, sofern eine solche Weitergabe zur Erbringung der jeweils beauftragten Lieferung oder Leistung erforderlich ist. mobivention wird die Subunternehmer dabei auf die Einhaltung des anwendbaren Datenschutzrechts verpflichten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, damit mobivention die Vertragserfüllung in Bezug auf das Datenschutzrecht ohne Verletzung rechtlicher Bestimmungen erbringen kann. Dies gilt z.B. für die Einholung von Einwilligungserklärungen der betroffenen Personen bei einer möglichen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
  5. mobivention ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzkundenliste aufzunehmen. Im Übrigen bedarf die Nennung des jeweils anderen Vertragspartners zu Werbezwecken dessen Einwilligung.

§ 12 Vertragsende, Kündigung

  1. Werkverträge kann der Auftraggeber jederzeit kündigen. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung. Bei Dauerschuldverhältnissen ohne definiertes Vertragsende kann, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zum Monatsende kündigen.
  2. Jeder Vertragspartner kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Textform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: -der andere Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, er das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder wenn ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; -Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird; -Der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht erheblich verletzt oder gegen die Nutzungsbedingungen in nicht nur unerheblicher Weise verstößt.
  3. Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine Abmahnung in Textform mit Kündigungsandrohung und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre für den Kündigenden unzumutbar.

§ 13 Schlussvorschriften

  1. Der Vertragsschluss, sämtliche Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen und sonstige vertragsgestaltende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dieses Textformerfordernis kann selbst nur ausdrücklich und in Textform von den Vertragspartnern aufgehoben werden. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Anlagen sind Bestandteil dieser AGB und des jeweiligen Vertrages.
  2. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine sonstige Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern unwirksam sein oder werden oder sollten diese unvollständig sein, so wird das Vertragsverhältnis im übrigen Inhalt nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist Köln. mobivention kann den Auftraggeber auch an dessen Sitz oder an jedem anderen nach nationalem oder internationalem Recht zuständigen Gerichtsstand verklagen.
  4. Stand: 10.07.2017