für die Überlassung eigener oder fremder Standardsoftware (nachfolgend „Software“) die Besonderen Bedingungen für die Überlassung von Standardsoftware („Besondere Bedingungen für Software-Lizenzen“);
für die Erbringung von Softwarepflege die Besonderen Bedingungen für die Softwarepflege („Besondere Bedingungen für Softwarepflege“);
für Werk-und Consultingleistungen im Rahmen von Projekten die „Besonderen Bedingungen für Werk-und Consultingleistungen“.
bei Vorsatz und bei Übernahme einer Garantie bezüglich der jeweils garantierten Beschaffenheit in voller Höhe;
bei grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte, sofern nicht ergänzend und vertraglich anders definiert;
in anderen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, so dass das Erreichen des Vertragsziels gefährdet wäre (Kardinalpflicht), sowie bei Unmöglichkeit, für Ansprüche aus Mängelhaftung und aus Verzug, und zwar auf Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens, jedoch beschränkt -bei einem Einzelvertrag je Einzelschadensfall und insgesamt für alle Einzelschadensfälle zusammen bis zum jeweiligen Auftragswert; – bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Pflege) auf die in einem Kalenderjahr für den jeweiligen Vertrag, dessen Leistungspflichten verletzt wurden, zu zahlende Vergütung, wobei bei einem angebrochenen Kalenderjahr die Vergütung hochgerechnet wird, jeweils für alle aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis resultierenden Schäden, maximal jedoch auf 50.000,00 EUR.
Stand: 10.07.2017